USPTO Bescheid unzustellbar

Nach Durchsicht einiger vom USPTO erlassener Bescheide ist ein Fall bemerkenswert. Das Amt hat eine “Non Final Rejection” an den deutschen Anwalt des Anmelders versandt, aber das Schreiben was offenbar unzustellbar und wurde an der USPTO zurückgesandt. In diesem Fall war die Adresse der Kanzlei in Berlin nicht richtig formatiert und enthielt keine Straße. Möglicherweise ein guter Grund, in der elektronischen Akte des USPTO nachzusehen ob die dort hinterlegte Adresse vollständig ist – und idealerweise auch zu prüfen, ob es einen Bescheid gibt der nicht in Papierform eingegangen ist. Markenanmeldungen sind unter https://tsdr.uspto.gov/ öffentlich einsehbar.